baurechtliche Nachbarklage, unzulässige Klage des Eck-Nachbarn, keine Abstandsflächenverletzung bei mehreren Nebengebäuden (16 m-Privileg, Abstandsflächen, die in der öffentlichen Verkehrsfläche zum Liegen kommen, auskragende Bauteile, 9 m-Grenze), 16 m-Privileg und Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsgrund können parallel in Anspruch genommen werden, daneben bleibt die Möglichkeit von Nebengebäuden in den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO, kein mit dem Bebauungsplan intendierter Nachbarschutz von Baugrenzen, keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Gartenverschattung