Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs des Betreibers von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden “Kostenübernahescheins” eines öffentlichen Leistungsträgers; Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen; sog. Betreibervertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag
Asylverfahren, Herkunftsland: Libyen, Staatenlose Palästinenser, Familie mit fünf Kindern, Ipso facto Flüchtling (verneint), subsidiärer Schutz (bejaht)