Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) sowie der richterlichen Sachaufklärungspflichten (Art 3 Abs 1 GG) an die Einstufung ausländischer Urkunden im Asylverfahren als unecht – sowie zur Einstufung einer Vorladung der Sicherheitsbehörden in Dagestan wegen Verdachts der Terrorunterstützung als möglichem Wiederaufgreifensgrund im Asylfolgeverfahren – hier: keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von Eilrechtsschutz in einer Asylsache
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch Zulässigerklärung einer Auslieferung ohne hinreichende gerichtliche Aufklärung der Bedingungen in der Zielregion (hier: Tschetschenien) – völkerrechtliche Zusicherung des Zielstaates im Auslieferungsverfahren entbindet nicht von eigener fachgerichtlicher Gefahrenprognose