Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen Beschränkung einer Versammlung begründet keinen schweren Nachteil, weil Versammlung räumlicher Nähe und in Sichtweite zum gewählten Ort stattfinden kann
Ablehnung des Erlasses einer eA gegen das Wirksamwerden des sog Bestellerprinzips bei Maklerprovisionen im Bereich von Mietverträgen über Wohnraum – keine ausreichende Darlegung eines unter den gegebenen Umständen hinreichend schwerwiegenden Nachteils für Wohnungsvermittler durch das Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) zum 01.06.2015
Nichtannahmebeschluss: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit im sozialgerichtlichen Eilverfahren – Heranziehung von Umständen aus der Vergangenheit bei Entscheidung über gegenwärtige Bedürftigkeit nur beschränkt zulässig – hier: keine Grundrechtsverletzung bei mangelnder Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit durch partiell unzutreffende eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführer zu Einkommensverhältnissen
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Akkreditierung von Medienvertretern in einem Strafverfahren – Überwiegender Nachteil bei Entzug der 49 bereits zugeteilten Presseplätze und Neuvergabe dieser Plätze
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bei drohenden irreparablen Schäden durch Vollstreckungsmaßnahmen
Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung – fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung – hier: Eingang der Verfassungsbeschwerde kurz vor dem Sendezeitpunk erlaubt keine Aufklärung der tatsächlichen Umstände mehr – fachgerichtliche Eilentscheidungen deuten auf Beachtung verfassungsrechtlicher Grundsätze hin – gesonderte Mitteilung der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Hessischen Spielhallengesetzes – Unzulässigkeit des Antrags wegen unzureichender Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) eines eigenen schweren Nachteils der Beschwerdeführerin