(Markenbeschwerdeverfahren – “Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)” – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke – unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand – streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm – normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz “iura novit curia” nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs – zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens – Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes – zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis “eng verwandten” Schutzhindernissen – Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
(Markenbeschwerdeverfahren – “Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)” – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke – unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand – streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm – normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz “iura novit curia” nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs – zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens – Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes – zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis “eng verwandten” Schutzhindernissen – Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)