Markenbeschwerdeverfahren – “COMPASSOFT (IR-Marke)/comma soft (Wort-Bild-Marke)” – zur rechtserhaltenden Benutzung – Benennung von Mindestumsätzen reicht zum Ausschluss einer Scheinbenutzung und einer mengenmäßig unbedeutenden Benutzung aus – abweichende Benutzungsform – Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – klangliche Verwechslungsgefahr
Sozialgerichtliches Verfahren – Versäumung der Berufungsfrist – Rechtsmittelbelehrung – Inhalt – keine Unrichtigkeit trotz fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form