Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Begründung einer Entscheidung nach § 45 JGG (Absehen von der Verfolgung) verletzt Betroffenen bei unzulässiger Schuldzuweisung in Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (Unschuldsvermutung) – iÜ keine Annahmegründe gegeben