Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung; Rückfallgeschwindigkeit als Strafzumessungsgrund
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres kriminelle Prognose – hier: einstweilige Aussetzung eines Bewährungswiderrufs gem § 56f StGB bzgl Drogendelikten, wobei der Widerruf der Strafaussetzung nach Verstößen gegen eine Weisung zu Urinkontrollen erfolgt war