Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL bei einer vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland zugezogenen Versicherten, die nachfolgend zwar ihren Wohnsitz für mehrere Jahre in einem benachbarten Mitgliedstaat der EU genommen hatte, dabei aber als Grenzgängerin durchgehend in Deutschland beschäftigt war
Braunkohletagebau „Garzweiler II“ – Rahmenbetriebsplanung verletzt betroffenen Grundeigentümer weder in Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) noch in Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) – bei einschränkender Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 79 Abs 1 BBergG – bergrechtliche Enteignung (Grundabtretungsbeschluss gem §§ 77, 79 BBergG) verletzt Grundeigentümer wegen unzureichender Gesamtabwägung in Eigentumsgrundrecht – Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Festlegung von Gemeinwohlzielen, die eine Enteignung rechtfertigen sollen – sowie zu Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Enteignung sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes