Markenbeschwerdeverfahren – “Goitzsche-Marathon” – zu den Zahlungswegen und Zahlungsmodalitäten von Gebühren und Auslagen – zur Zahlung im Lastschriftverfahren – fehlende fristgerechte Zahlung – Beschwerde gilt als nicht eingelegt
Patentbeschwerdeverfahren – Zahlung der Einspruchsgebühr – “Verzögerte Einziehung” – Entrichtung der patentamtlichen Gebühr im Wege einer Lastschrift – der Tag des Eingangs der Lastschrift gilt als Zahlungstag, sofern die Einziehung der Gebühr zugunsten der zuständigen Bundeskasse erfolgt – der Kostenschuldner trägt das Risiko, dass es nicht zur Einziehung kommt