Rückmeldegebühren iHv 100 DM bzw 51 Euro gem § 30 Abs 1a S 1 des Hochschulgesetzes Brandenburg (juris: HSchulG BB) in der bis 2008 geltenden Fassung mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 104a ff GG sowie mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig – Gebührenzweck nicht hinreichend klar erkennbar, soweit er über die Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung hinausgeht – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung, da Gebühr die Verwaltungskosten um mehr als hundert Prozent übersteigt – zur Berechnung der Verwaltungskosten
(Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 S 1 GKG auf die für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren – Beruhen von Kosten auf einer fehlerhaften Sachbehandlung)
Markenbeschwerdeverfahren – „Cevita/CêlaVita (IR-Marke)/CÊLAVITA (IR-Marke)“ – gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren – Behandlung als ein „Antragsteller“ – zur Zahlung der Beschwerdegebühr durch Überweisung – Fiktion der Nichteinlegung bei verspäteter Zahlung der Beschwerdegebühr – Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr(en) – zur funktionellen Zuständigkeit der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag – zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Erinnerung wegen nicht ausreichender Gebührenzahlung als nicht eingelegt gilt