(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – „Lithiumsilikat-Glaskeramik“ – zum Ausschlusstatbestand des § 2 Nr. 3 GebrMG – zur Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit von Verwendungsansprüchen – Verwendungsanspruch, der nicht auf ein Verfahren, insbesondere nicht auf einem Arbeits- oder Herstellungsverfahren gerichtet ist – Verwendungsanspruch manifestiert stoffliche bzw. gegenständliche Eigenschaften, welche einem Stoff oder einer Vorrichtung innewohnen – kein Ausschlusstatbestand)