Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes bzgl. eines Vollstreckungsverfahrens aus einem vor dem Güterichter geschlossenen Vergleichs in einem baurechtlichen Erkenntnisverfahren, Vollstreckungsverfahren als Neben- bzw. Annexverfahren zum Erkenntnisverfahren, Gegenstandswert bemisst sich nach festgesetztem Streitwert des Erkenntnisverfahrens, Keine Minderung des so ermittelten Gegenstandswertes bei Vollstreckung