Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Gehörsanspruchs (Art 103 Abs 1 GG) durch Zurückweisung einer zivilprozessualen Berufung, ohne dass dem Berufungsführer der Hinweis gem § 522 Abs 2 S 2 ZPO nachweislich zugegangen war – Sowie zum Umfang der Substantiierungsobliegenheit bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör