Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende Anhebung des Streitwertes in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungszulassungsverfahren um das ca 50-Fache (von 100.000 € auf 4.995.666 €) ohne Möglichkeit des Betroffenen zur Stellungnahme verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG)