Nichtannahmebeschluss: Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige Ungleichbehandlung iSd Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000 – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV – hier: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH aufgrund der Annahme, dass ein Staatshaftungsanspruch wegen unvollständiger Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (juris: EGRL 29/2001) bereits mangels hinreichender Qualifiziertheit des Unionsrechtsverstoßes des deutschen Gesetzgebers ausscheide, verletzt nicht Art 101 Abs 1 S 2 GG