(Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes – erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens als Sachentscheidungsvoraussetzung – Voraussetzung des § 68 Satz 1 FGO)
Markenbeschwerdeverfahren – “Küchenzauber” – keine Unterscheidungskraft – kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr