Änderung der sachlichen Zuständigkeit für Verwaltungsstreitverfahren in Bezug auf Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von mindestens 50 m, Verweisung an den Verwaltungsgerichtshof, perpetuatio fori, Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, Garantie des gesetzlichen Richters, fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses, Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit
Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzgarantie vermittelt keinen Anspruch auf Verbescheidung von Eingaben, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden – sowie zu Aufklärungspflichten bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten – Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche