Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verwerfung einer strafprozessualen Revision durch unbegründeten Beschluss nach § 349 Abs 2 StPO – keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) oder der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 S 1 EMRK ) – teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
Nichtannahmebeschluss: Erlöschen des Notaramts mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) verfassungsrechtlich unbedenklich – mangels Verstoßes gegen Unionsrecht (EGRL 78/2000) keine Vorlage an den EuGH geboten – Verfassungsbeschwerde teilweise unsubstantiiert