Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den Bundesgerichtshof bei Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts; ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz