Bei der Beurteilung, ob eine erteilte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt, sind auch die konkreten Umstände des jeweiliges Falles zu berücksichtigen
Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG: Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung der Geschäftsverhältnisse