(Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – Voraussetzungen und Umfang des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entschädigung – Erforderliche Feststellungen)
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH: Ausgleich masseschmälernder Zahlungen; analoge Anwendung der Regelung des Insolvenzrechts über Bargeschäfte; Anforderungen an die in die Masse fließende Gegenleistung; Bemessung der Gegenleistung nach Liquidationswerten