Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (juris: PolAufgG BY) durch das “Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen” vom 24.07.2017 (juris: GefPersG BY) und das “Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts” vom 18.05.2018 (juris: PolAufgG1990ÄndG BY 8) – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Darlegung der Beschwerdebefugnis
Zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG) – Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) wegen Unzumutbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mangels einer Härtefallregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe – zudem Verletzung von Art 6 Abs 1 GG iVm Art 3 Abs 2 GG durch Abhängigkeit des Rentenanspruchs eines Ehepartners von der Entscheidung des anderen Ehegatten über die Hofabgabe
Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Rechtssatzverfassungsbeschwerde nach Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 – “Atomausstieg”) – Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung
Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung – Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 – “Atomausstieg”)