Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig – Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus – hier: lediglich Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung als Gebührenzweck hinreichend erkennbar – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung bei Verwaltungskosten von ca 23 bzw 42 DM
Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren – Zur Relevanz des Verkündungszeitpunktes eines Gesetzes für Frist des § 64 Abs 3 BVerfGG – keine gesetzgeberische Pflicht gegenüber politischen Parteien zur Ausgestaltung des Rechtswegs gem Art 19 Abs 4 S 2 GG
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle (C-370/12) – Anträge insoweit von vornherein unzulässig – zudem keine Unanwendbarerklärung der EUV 1176/2011 – insoweit Dringlichkeit der Anordnung nicht hinreichend dargelegt