Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft unter Verkennung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots in Haftsachen – hier: vermeidbare und der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerungen, die der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person entgegenstehen