(Markenbeschwerdeverfahren – “Bonbonverpackung mit Fähnchen (Bildmarke)” – zum Markenschutz und zur Markenfähigkeit – zur Anwendung der Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG auf Bildmarken, welche die beanspruchte Ware darstellen, Warenverpackungsformen und Warenformen – zur Unterscheidungskraft von Warenformen und Warenverpackungsformen – zum Erfordernis des erheblichen Abweichens von der Norm und der Branchenüblichkeit – zur Mitbestimmung der Branchenüblichkeit durch die Verwendung bestimmter Waren- und Verpackungsformen durch einen einzigen Anbieter – zur Gewöhnung des Verkehrs – Markenfähigkeit – Gesamtgestaltung – keine ausschließlich technische Funktion – Unterscheidungskraft – allein von der Anmelderin verwendetes Verpackungselement – betrieblicher Herkunftshinweis)
Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – “Aussehen/Erscheinungsbild Dobermann nach Luis Friedrich Dobermann/Apolda (1894)” – Anmeldung eines Geschmacksmusters – Anwendung des Designgesetzes – das Erscheinungsbild eines Tieres ist untrennbar mit dem Tier als solchem verbunden – ein Tier ist kein Erzeugnis – keine Geschmacksmuster- bzw. Designfähigkeit
Patentbeschwerdeverfahren – “Verkehrsschild-Einrichtung” – Beschwerde gegen einen Beschluss des DPMA im Anmeldeverfahren – Beschwerdeeinlegung durch mehrere Patentanmelder – Zahlung einer Beschwerdegebühr – Zulässigkeit der Beschwerde – keine zweifelsfreie Erkennbarkeit des Umfangs der Gebührenzahlungspflicht – zum Rechtsstaatlichkeitsgebot