(Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenem Generalübernehmervertrag – Keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken – Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – Unzutreffende Bezeichnung der Änderungsvorschrift)