Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung von PKH im sozialgerichtlichen Verfahren trotz ungeklärter Rechtslage – hier: Erhöhung der Werte des § 12 WoGG durch einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem strafvollstreckungsrechtlichen Hauptverfahren bzgl Gewährung von Taschengeld (§ 46 StVollzG) – mangels schweren Nachteils keine Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) geboten