(Verlustvortrag nach Verschmelzung von Schwestergesellschaften (Altfall) – Steuerpolitische Maßnahmen gegen die missbräuchliche Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen – Beurteilung der Angemessenheit einer Gestaltung – Anwendungsbereich von § 42 AO a.F.)
Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig – Steuerbefreiungen für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege – Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand
Aufnahme eines wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Beschwerdegegner – Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH – Beachtung der Zweistufigkeit des gewerbesteuerlichen Verfahrens im Insolvenzfeststellungsverfahren – Feststellungsinteresse des Finanzamts – Kein Neubeginn der bereits abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist bei Verfahrensunterbrechung – Betriebsausgabenabzug bei Ausgaben für eine Feier zur Grundsteinlegung
(Teilweise Kürzung des Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz des Schiffs entfallenden Teil des Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung des Schiffs – Anwendungsbereich von § 5a EStG – Beginn der Gewerbesteuerpflicht)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 31.07.2013 I R 82/12 – Körperschaftsteuerbefreiung und Gewerbesteuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke – Nichtanwendbarkeit des Durchführungsverbots des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV)