(Selbsttitulierungsrecht der Landessparkasse zu Oldenburg: „Antrag auf Zwangsvollstreckung“ im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung)
Zahlungsverhalten des Schuldners nach Vergleichsschluss als Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners