unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für alleinstehenden, arbeitsfähigen Mann
in Griechenland anerkannte Frau mit zwei kleinen Kindern, zweiter Asylantrag in Deutschland nach zwischenzeitlicher Rückkehr nach Griechenland und Trennung von Mann und Vater der Kinder
Dublin-Rückkehrer, in Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaates im Grundsatz darauf, ob der ersuchte Mitgliedstaat (hier Frankreich) nach Art. 20 Abs. 5, Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen, keine systemischen Mängel des französischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, unzureichend substantiierter Vortrag zu den geltend gemachten Erkrankungen, mangelnde Beachtlichkeit fremdsprachiger Unterlagen, keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebehindernisse
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der Haftbedingungen im Zielstaat einer Auslieferung (hier: Rumänien) verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 4 EUGrdRCh (Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) – Gegenstandswertfestsetzung