Erfolgreiche Klage einer Familie mit drei Kindern im Alter von drei, fünf und sieben Jahren gegen einen Drittstaatenbescheid mit Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
in Griechenland international anerkannter Mann mit gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen – Rückführung nach Griechenland – Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, kein Eingreifen von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Asylanerkennung in Griechenland nach vorausgegangenem, negativem Asylverfahren in Bulgarien und Ausreise ins Heimatland und erstem erfolglosen Dublin-Verfahren (in Bezug auf Bulgarien) in Deutschland – kein Folgeantrag in Deutschland und keine Zweitantragssituation, so dass § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht greift, Unzulässigkeit der zusätzlichen Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bei Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung