Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 1 Abs 1 GG an die Größe von Einzelhafträumen – unzureichende gerichtliche Sachaufklärung bei der Nachprüfung strafvollzugsrechtlicher Maßnahmen verletzt Art 19 Abs 4 GG iVm Art 1 Abs 1 GG – hier: mehrwöchige Unterbringung in einer “Schlauchzelle” mit einer Grundfläche zwischen 4,49 und 6,16 qm
Nichtannahmebeschluss: Anwendungsvorrang des § 6a BJagdG (Befriedung von Jagdbezirken aus ethischen Gründen) gegenüber abweichendem, älteren Landesrecht (hier: Art 6 JagdG BY 1987) – mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Möglichkeit eines Antrags auf Befriedung eines im Eigentum einer juristischen Person stehenden Jagdbezirks gem § 6a BJagdG
Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes; Schutz des nachfolgenden Originalherstellers – Herrnhuter Stern