Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nicht erfolgreich – „Darauf Ausgehen“ iSd Art 21 Abs 2 S 1 GG setzt Potentialität des verfassungsfeindlichen Handelns einer Partei zur Erreichung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele voraus (Änderung der Rspr gegenüber BVerfGE 5, 85 ) – NPD verfassungsfeindlich, insb planvoll und qualifiziert auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielend, überdies dem Nationalsozialismus wesensverwandt – jedoch fehlende Potentialität der Zielerreichung – Ablehnung der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG)