Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch unangemessene Behandlung des Rechtsschutzbegehrens eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung in eine andere JVA – insb zu den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags gem §§ 109, 115 StVollzG gegen eine Haftverlegung