Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie Sicherstellung von Unterlagen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zum sog “VW-Dieselskandal” – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdeberechtigung der beschwerdeführenden, in der Rechtsform einer Partnership nach US-amerikanischem Recht organisierten Rechtsanwaltskanzlei
Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung von Kanzleiräumen und Sicherstellung von Unterlagen bzgl des “VW-Dieselskandals” – hier: Verfassungsbeschwerde mehrerer für die betroffene Rechtsanwaltskanzlei tätigen Rechtsanwälte – Unzulässigkeit mangels Beschwerdebefugnis
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eilverfahren – Gefahr unzumutbarer Beeinträchtigungen bei Versagung von Eilrechtsschutz kann Vollprüfung gebieten – hier: hinreichende fachgerichtliche Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB V (juris: SGB 5) bzgl der Versorgung mit Medizinalcannabis im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (juris: PolAufgG BY) durch das “Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen” vom 24.07.2017 (juris: GefPersG BY) und das “Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts” vom 18.05.2018 (juris: PolAufgG1990ÄndG BY 8) – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Darlegung der Beschwerdebefugnis
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 StGB (Volksverhetzung) – Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG gilt nicht für § 130 Abs 3 StGB – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 3, Abs 5 StGB) ohne hinreichende Begründung des Vorliegens einer Störung des öffentlichen Friedens – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliches Redeverbot bzgl einer nicht als Redner benannten Person – Verletzung von Grundrechten (Art 8 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 1 S 1 GG) nicht substantiiert dargelegt