Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 2 GG) durch gerichtliche Verweigerung einer Geldentschädigung wegen insgesamt unrechtmäßiger polizeilicher Ingewahrsamnahme – hier: unzureichende Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung selber – verfehlte Annahme anderweitiger Genugtuung – Gegenstandswertfestsetzung
Ablehnung des Erlasses einer eA mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 32 Abs 1 BVerfGG – Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gem § 34 Abs 2 BVerfGG
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen ist (“non liquet”) – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit durch zivilrechtliches Unterlassungsurteil bzgl einer nicht erweislich wahren Äußerung ohne weitere Abwägung – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Beschränkte verfassungsgerichtliche Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen auch bzgl der Handhabung des § 543 Abs 2 S 1 ZPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Ausstrahlungswirkung des Verbots der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (Art 3 Abs 3 S 2 GG) auch bei Beurteilung von zivilrechtlichem Mitverschulden (§ 254 Abs 1 BGB) – hier: Anspruchskürzung zu Lasten eines Rollstuhlfahrers wegen Nichtanlegens eines allein für den Transport in einem Fahrzeug vorgesehenen Beckengurtes
Nichtannahmebeschluss: Zur Prüfungstiefe bzgl sorgerechtlicher gerichtlicher Entscheidungen, die nicht zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern erfolgen (hier: Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil)
Zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit sowie zur Berücksichtigung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers – ggf überwiegt die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber, wenn deren Verwertungsrechte lediglich geringfügig beschränkt werden – sowie zur Pflicht der Fachgerichte, auf effektiven unionsrechtlichen Grundrechtsschutz hinzuwirken