Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar – keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG – persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet – Eingriff gerechtfertigt, insb keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts – keine Kollision mit Vorgaben der MRK – zudem Voraussetzungen für Beschränkung gem Art 11 Abs 2 MRK gegeben
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz – hier: Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO