(Markenbeschwerdeverfahren – „LEZZO/Lezzo Gida Paz. San. Ve Tic. AS (geschäftliche Bezeichnung)/LEZZO (geschäftliche Bezeichnung)“ – prägendes Firmenschlagwort – Berechtigung, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen – zur Kennzeichnungskraft – Branchennähe – Verwechslungsgefahr -; lediglich durch grafische Gestaltung kann ein Firmenschlagwort nicht seine eigentliche Funktion als solche verlieren – Vorbringen der fehlenden Durchsetzung des Firmenschlagwortes auf dem deutschen Markt und der fehlenden Bekanntheit – Unerheblichkeit in rechtlicher Hinsicht – Einrede mangelnder Benutzung – Unzulässigkeit);
Markenbeschwerdeverfahren – „YooShake/YO (IR-Marke)/YO“ – zur rechtserhaltenden Benutzung einer IR-Marke mit Benennung der EU – zum Beginn der Benutzungsschonfrist – verfrühte Erhebung der Einrede mangelnder Benutzung – Unzulässigkeit – Warenidentität und -ähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – phonetische Ähnlichkeit – Verwechslungsgefahr