(Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – „Bekämpfen von Feldmäusen“ –Vereinbarkeit von § 2 Nr. 3 GebrMG mit Art. 3 und 14 GG – zur Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle)
Markenbeschwerdeverfahren – „Volks.Fahrrad (Wort-Bild-Marke)/VOLKSWAGEN“ – zur Ernsthaftigkeit der Benutzung – Umsatz der vertriebenen Waren macht einen marginalen Teil am Gesamtjahresumsatz aus – Vermarktung dieses Warensortiments erscheint in wirtschaftlicher Hinsicht nicht objektiv ungerechtfertigt – zur Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen wegen hoher Bekanntheit oder Berühmtheit der Widerspruchsmarke