Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der Bezeichnung des Klagegrunds; Bestimmung der Reihenfolge der Geltendmachung der prozessualen Ansprüche erst in der Revisionsinstanz – TÜV
Markenbeschwerdeverfahren – „MAN AT WORK“ – Bundespatentgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – keine Unterscheidungskraft