Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Unterlassen der Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen § 574 Abs 3 S 1 ZPO – Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens im Zivilverfahren (§ 91 ZPO) – Gegenstandswertfeststellung auf 8000 Euro
Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz – fehlende medizinische Sachkunde des Gerichts – Nichtdarlegung der Gründe für die richterliche Überzeugungsbildung