Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichende Abwägung bei Entscheidung über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen – hier: Verfahrensverzögerung bei Entscheidung über Strafrestaussetzung zur Bewährung – Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch nach erfolgter Haftentlassung