(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung – Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung – Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats – Berücksichtigung der Zweckbestimmung des § 51 Abs 1 StVollzG)