Stattgebender Kammerbeschluss: Keine Regelvermutung für Vorrang des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber Meinungsfreiheit bei schutzbedürftigen Interessen Jugendlicher oder junger Erwachsener – hier: zivilrechtliche Verurteilung einer Tageszeitung zur Unterlassung von identifizierender Wortberichterstattung über Bagatelldelikte jugendlicher Prominenter verletzt Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
(Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen – keine Antragsbefugnis der Schwerbehindertenvertretung nach § 18 Abs 2 BetrVG – Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr 1 ZPO)