Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten; bloße Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner
Stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 GG jeweils iVm dem aus Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 StPO gegen einen in Haft befindlichen Beschwerdeführer – hier: keine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Fachgerichte