einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus
Einstweiliger Rechtsschutz, Antrag einer Schule auf Erteilung einer Ausnahme von der für Schüler und Schülerinnen geltenden Maskenpflicht, Kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Genesenennachweis, Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Antragsgegner als Vollzugsbehörde, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender
Einstweiliger Rechtsschutz – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vereinfachtes Verfahren aus Anlass der COVID-19-Pandemie – Unterkunft und Heizung – befristete Aussetzung der Angemessenheitsprüfung – nicht pandemiebedingter Umzug
Im Eilrechtsschutzverfahren kann die vorläufige Feststellung begehrt werden, dass der Genesenenstatus nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entgegen § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Geltung ab dem 15.1.2022 sechs Monate lang besteht. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, der bezüglich des Genesenenstatus auf die Homepage des RKI verweist, ist voraussichtlich rechtswidrig, weshalb die Vorschrift in der bis zum 14.1.2022 geltenden Fassung anzuwenden ist. Darin war die Dauer des Genesenenstatus audrücklich auf sechs Monate festlegt., Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der genesenen Person und dem Rechtsträger der für den Antragsteller zuständigen Infektionsschutzbehörde (Aufgabe der bisherigen Rspr. der Kammer)., Eine vorherige Befassung der zuständigen Behörde ist nicht erforderlich, da die Behörde die begehrte Feststellung nicht treffen kann und eine entsprechender Antrag somit aussichtslos wäre.