Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion – Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung – unzureichende Auseinandersetzung mit im Ausgangsverfahren durchgeführten Schutzvorkehrungen
Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers – zulässiges, nicht außergewöhnliches Verteidigungsverhalten (bloßes Teilgeständnis in Abweichung von “Verständigungsgespräch” im Zwischenverfahren) rechtfertigt Verfahrensverzögerung nicht – Gegenstandswertfestsetzung