Beschränkung des Grundsicherungsanspruchs volljähriger, im elterlichen Haushalt lebender Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (Bedarfsgemeinschaft mit Eltern bei gekürztem Regelleistungsanspruchs sowie Anrechnung von elterlichem Vermögen und Einkommen unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs; § 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2 idF vom 24.03.2006; § 20 Abs 2 S 2 SGB 2 idF vom 24.03.2006; § 9 Abs 2 S 2 SGB 2) grds mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie mit dem Gleichheitssatz vereinbar – Deckung des existenziellen Bedarfs ist unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs sichergestellt