Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – einmalige Kosten für Heizmaterial – Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat des aktuellen Bedarfs – Nichtverteilung der Heizmaterialkosten auf 12 Monate – kein Verweis auf Ansparung oder zukünftiges Einkommen
Berufsausbildungsbeihilfeanspruch – Einkommensanrechnung – Berechnung des Durchschnittseinkommens aus dem Gesamteinkommen im Regelbewilligungszeitraum von 18 Monaten – keine Verkürzung – Verfassungsmäßigkeit – bei Härtefällen Rückgriff auf Grundsicherungsleistungen